Missionen
SATZUNG
die von der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 16. Oktober 1997 in Rotterdam angenommen wurde (und von der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 6. Oktober 2016 in Turin, der vom 6. Oktober 2022 in Valencia und der von 15. Oktober 2025 in Berlin, ergänzt).
I. SITZ, DAUER UND ZWECK DES VEREINS
Artikel 1
- 1.1 Der Verein ist unter dem Namen "Bourse de Commerce Européenne" im Vereinsregister des Amtsgerichtes Straßburg eingetragen und unterliegt den Artikeln 21 bis 79 des lokalen Bürgerlichen Gesetzbuches, welches von dem Einführungsgesetz der französischen Zivilgesetzgebung vom 1. Juni 1924 beibehalten wurde, sowie der vorliegenden Satzung.
- 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in STRASBOURG (67012), c/o CCI Alsace Eurométropole, 14 rue de La Haye - CS 10066.
- 1.3 Die Dauer der Vereinstätigkeit ist auf unbestimmte Zeit festgelegt.
- 1.4 Der Verein bezweckt vor allem die Förderung der Veranstaltung einer "Tagung" als Wanderbörse für Getreide, Futtermittel und sonstige Agrarprodukte. Dieser Börsetag findet alljährlich anlässlich der Jahresversammlung, vorzugsweise, der bewährten Tradition gemäß, im Oktober statt.
- 1.5 Die Vereinsversammlung der Europäischen Warenbörse bestimmt die Börse, die mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragt wird.
- 1.6 Dieser Börsetag kann nur von einer Börse, die seit wenigstens 6 Jahren Mitglied des Vereins ist, veranstaltet werden.
- 1.7 Der Charakter als Wanderbörse schliesst nicht aus, dass nach Bedarf die Europäische Warenbörse mehrmals am gleichen Ort abgehalten werden kann.
- 1.8 Der Verein kann sich auch mit gemeinsamen Problemen des Geschäftsverkehrs und dessen Harmonisierung in den Ländern der verschiedenen Börsemitglieder unter Wahrung ihrer eigenen Traditionen des Börsewesens befassen.
- 1.9 Der Verein empfiehlt den Mitgliedern, die üblichen Grundsätze der Handelsbräuche zu respektieren und beachten.
Artikel 2
2.1. Alle in Europa befindlichen Börsen oder börsenähnlichen Organisationen können unter nachstehenden Voraussetzungen dem Verein beitreten.
2.2. Um Mitglied zu werden, muss die kandidierende Börse einen schriftlichen begründeten und dokumentierten Antrag an das Generalsekretariat zur Weiterleitung an den Präsidenten stellen.
2.3. Der Aufnahmebeschluss wird von der Generalversammlung gefasst.
2.4. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die vorliegende Satzung, die ihm bei der Antragsaufnahme vom Verein überreicht wird, zu beachten.
Artikel 3 Beendigung der Mitgliedschaft
3.1. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung oder Ausschluss des Mitglieds aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
3.2. Der Ausschluss ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gemäss Artikel 2, Absatz 2 entfallen sind oder schwerwiegende Verstösse gegen die Satzung vorliegen.
II. ORGANE UND FUNKTION DES VEREINS
Artikel 4
4.1. Der Verein wird verwaltet von einem Präsidenten, einem Vize-Präsidenten und dem Kassenverwalter, die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden und die zusammen den Vorstand bilden.
4.2. Der Präsident kann nicht ein zweites Mal gewählt werden. Der Vize-Präsident im Amt folgt dem Präsidenten nach.
4.3. Die Mitgliederversammlung kann, nach Bedarf, ein Arbeitskomitee bilden, bestehend aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, dem Kassenverwalter und aus 2 bis 4 weiteren Mitgliedern.
4.4. Präsident, Vize-Präsident, Kassenverwalter und die Mitglieder des Arbeitskomitees müssen jeweils aus einem anderen Land gewählt werden.
4.5. Dem Vorstand steht zur Ausführung seiner Beschlüsse und zur Verrichtung der allgemeinen vereinsinternen Verwaltungsarbeit ein Generalsekretariat zur Seite, das seine Tätigkeit am Sitz des Vereins ausübt und vom Vorstand bestellt wird.
4.6. Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitabschnitt vom 1. Juli bis zum 30. Juni.
Artikel 5 Ordentliche Mitgliederversammlung
5.1. Die Mitgliederversammlung des Vereins umfasst alle Mitglieder.
5.2. Sie findet einmal im Jahr im Oktober statt.
5.3. Es wird Protokoll geführt. Die Protokolle werden von dem Präsidenten und dem Generalsekretär unterzeichnet.
5.4. Die jährliche Mitgliederversammlung beschließt über den jährlichen Tätigkeitsbericht des Präsidenten und den finanziellen Rechenschaftsbericht des Kassenverwalters.
5.5. Der jährliche Tätigkeitsbericht und der finanzielle Rechenschaftsbericht werden alljährlich allen Mitgliedern übersandt.
5.6. Die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst.
5.7. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
5.8. Jedes Mitglied kann eine schriftliche Vollmacht von einem einzigen anderen Mitglied vorlegen.
5.9. Im Falle einer Stimmengleichheit, zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
Artikel 6 Informationstreffen
6.1. Im Frühling wird durch elektronische Korrespondenz zu einer Informationssitzung geladen, die im Prinzip in der Stadt, die mit der Jahrestagung beauftragt ist, stattfindet.
Artikel 7 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
7.1. Jede Satzungsänderungen können nur muss in einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
7.2. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens ein Mitglied mehr als die Hälfte aller Wahlberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
7.3. Falls die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, muss die ausserordentliche Mitgliederversammlung neu einberufen werden, die dann ungeachtet der anwesenden Mitglieder jedenfalls beschlussfähig ist.
7.4. Für die Beschlüsse ist einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich.
7.5. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
Artikel 8 Disziplinarkommission
8.1 Die Disziplinarkommission besteht aus 3 Personen. Die Mitglieder der Kommission müssen Repräsentanten der Mitglieder der Europäischen Warenbörse sein und aus 3 verschiedenen Nationen stammen. Ein Mitglied dieser Kommission muss Jurist/Anwalt sein.
8.2 Die Mitglieder der Disziplinarkommission werden von den Mitgliedern der Europäischen Warenbörse auf 3 Jahre gewählt. Erfolgt keine rechtzeitige Neuwahl, verbleiben die bereits gewählten Mitglieder solange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.
8.3 Die Disziplinarkommission wird nur auf Anrufen durch den Vorstand oder durch Antrag von mindestens 10% der Mitglieder tätig; sie kann nicht selbständig tätig werden.
8.4 Die Disziplinarkommission entscheidet verbindlich unabhängig über sämtliche Sanktionen gegen Vereinsmitglieder. Hierbei hat die Disziplinarkommission den Sachverhalt ausreichend zu erforschen.
Sie teilt vor der Anhörung des beschuldigten Mitglieds die Beschwerdepunkte mit, die ihm vorgeworfen werden, und übermittelt ihm die Belege für diese Beschwerdepunkte gemäß dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und innerhalb einer ausreichenden Frist vor der Anhörung (diese Frist ist vorzusehen, ermöglicht dem Mitglied jedoch die Vorbereitung seiner Verteidigung).
Der Betroffene muss selbst seine Schriftstücke und ggf. seine Klageerwiderung einreichen.
Bei der Anhörung kann das beschuldigte Mitglied von einer qualifizierten Person seiner Wahl, einem Rechtsanwalt oder Juristen, unterstützt werden
Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Die Disziplinarkommission legt die Sanktion fest.
8.5 Eine Berufung gegen die Disziplinarkommission ist nicht gestattet.
8.6 Ein Mitglied der Disziplinarkommission darf in keinem Verfahren über ein Vereinsmitglied entscheiden, dem es angehört. In diesem Fall ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
8.7 Die Disziplinarkommission berichtet gegenüber dem Vorstand und gegenüber den Mitgliedern.
II. FINANZIELLE ANLIEGEN
Artikel 9
9.1. Alle Mitgliedsbörsen der Europäischen Warenbörse zahlen den jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung für jedes Finanzgeschäftsjahr festgelegt wird.
9.2. Nur die Börsen, die den Beitrag geleistet haben, sind wahlberechtigt.
9.3. Die veranstaltende Börse trägt alle Kosten der Jahresbörse und finanziert die Veranstaltung aus eigenen Mitteln.
9.4. Sie zahlt ausserdem dem Sekretariat im Voraus einen von der Generalversammlung festgelegten Betrag.
9.5. Sie hat keine Ersatzansprüche gegenüber den anderen Mitgliedern, außer wenn ein Antrag im Rahmen des Solidaritätsfonds gestellt und von der Generalversammlung beschlossen wird.
III. ÄNDERUNGEN UND AUFLÖSUNG
Artikel 10
Der Verein muss binnen drei Monaten alle Änderungen in seiner Verwaltung und Leitung sowie eventuelle Satzungsänderungen dem zuständigen Strassburger Gericht mitteilen.
Artikel 11
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders dazu einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Artikel 12
Die ausserordentliche Mitgliederversammlung ernennt einen (oder mehrere Liquidator (en). Das restliche Vermögen des Vereins wird laut des in Artikel 1 angeführten Gesetzes verwendet.