Europäische Warenbörse

Missionen

SATZUNG

die von der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 16. Oktober 1997 in Rotterdam angenommen wurde (und von der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 6. Oktober 2016 in Turin ergänzt).

 

I. SITZ, DAUER UND ZWECK DES VEREINS 

Artikel 1

  • Der Verein ist unter dem Namen "Bourse de Commerce Européenne" im Vereinsregister des Amtsgerichtes Straßburg eingetragen und unterliegt den Artikeln 21 bis 79 des lokalen Bürgerlichen Gesetzbuches, welches von dem Einführungsgesetz der französischen Zivilgesetzgebung vom 1. Juni 1924 beibehalten wurde, sowie der vorliegenden Satzung.
  • Der Verein hat seinen Sitz in STRASBOURG (67000), Hôtel Consulaire, 10, place Gutenberg.
  • Die Dauer der Vereinstätigkeit ist auf unbestimmte Zeit festgelegt.
  • Der Verein bezweckt vor allem die Förderung der Veranstaltung einer "Tagung" als Wanderbörse für Getreide, Futtermittel und sonstige Agrarprodukte. Dieser Börsetag findet alljährlich anlässlich der Jahresversammlung, vorzugsweise, der bewährten Tradition gemäß, im Oktober statt.
  • Die Vereinsversammlung der Europäischen Warenbörse bestimmt die Börse, die mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragt wird.
  • Dieser Börsetag kann nur von einer Börse, die seit wenigstens 6 Jahren Mitglied des Vereins ist, veranstaltet werden.
  • Der Charakter als Wanderbörse schliesst nicht aus, dass nach Bedarf die Europäische Warenbörse mehrmals am gleichen Ort abgehalten werden kann.
  • Der Verein kann sich auch mit gemeinsamen Problemen des Geschäftsverkehrs und dessen Harmonisierung in den Ländern der verschiedenen Börsemitglieder unter Wahrung ihrer eigenen Traditionen des Börsewesens befassen.
  • Der Verein empfiehlt den Mitgliedern, Grundsätze einer gemeinsamen Wirtschaftsethik zu beachten.

 

Artikel 2   

2.1.   Alle in Europa befindlichen Börsen oder börsenähnlichen Organisationen können unter nachstehenden Voraussetzungen dem Verein beitreten.

2.2.   Um Mitglied zu werden, muss die kandidierende Börse einen schriftlichen Antrag an das Generalsekretariat zur Weiterleitung an den Präsidenten stellen und die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Voraussetzungen erfüllen.

2.3.   Der Aufnahmebeschluss wird von der Generalversammlung gefasst.

2.4.   Jedes Mitglied verpflichtet sich, die vorliegende Satzung, die ihm bei der Antragsaufnahme vom Verein überreicht wird, zu beachten.

 

Artikel 3 Beendigung der Mitgliedschaft

3.1.   Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung oder Ausschluss des Mitglieds aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

3.2.   Der Ausschluss ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gemäss Artikel 2, Absatz 2 entfallen sind oder schwerwiegende Verstösse gegen die Satzung vorliegen.

 

II. ORGANE UND FUNKTION DES VEREINS

Artikel 4

4.1.   Der Verein wird verwaltet von einem Präsidenten, einem Vize-Präsidenten und dem Kassenverwalter, die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden und die zusammen den Vorstand bilden.

4.2. Der Präsident kann nicht ein zweites Mal gewählt werden. Der Vize-Präsident im Amt folgt dem Präsidenten nach.

4.3.   Die Mitgliederversammlung kann, nach Bedarf, ein Arbeitskomitee bilden, bestehend aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, dem Kassenverwalter und aus 2 bis 4 weiteren Mitgliedern.

4.4.   Präsident, Vize-Präsident, Kassenverwalter und die Mitglieder des Arbeitskomitees müssen jeweils aus einem anderen Land gewählt werden.

4.5.   Dem Vorstand steht zur Ausführung seiner Beschlüsse und zur Verrichtung der allgemeinen vereinsinternen Verwaltungsarbeit ein Generalsekretariat zur Seite, das seine Tätigkeit am Sitz des Vereins ausübt und vom Vorstand bestellt wird.

4.6.   Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitabschnitt vom 1. Juli bis zum 30. Juni.

 

Artikel 5  Ordentliche Mitgliederversammlung

5.1.   Die Mitgliederversammlung des Vereins umfasst alle Mitglieder.

5.2.   Sie findet einmal im Jahr im Oktober statt.

5.3.   Es wird Protokoll geführt. Die Protokolle werden von dem Präsidenten und dem Generalsekretär unterzeichnet.

5.4.   Die jährliche Mitgliederversammlung beschließt über den jährlichen Tätigkeitsbericht des Präsidenten und den finanziellen Rechenschaftsbericht des Kassenverwalters.

5.5.   Der jährliche Tätigkeitsbericht und der finanzielle Rechenschaftsbericht werden alljährlich allen Mitgliedern übersandt.

5.6.   Die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst.

5.7.   Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

5.8.   Jedes Mitglied kann eine schriftliche Vollmacht von einem einzigen anderen Mitglied vorlegen.

5.9.   Im Falle einer Stimmengleichheit, zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

 

Artikel 6 Informationstreffen

6.1.   Im Frühling wird zu einer Informationssitzung geladen, die im Prinzip in der Stadt, die mit der Jahrestagung beauftragt ist, stattfindet, und an der möglichst die Organisatoren der zwei vorausgegangenen Tagungen und der zwei zukünftigen Tagungen teilnehmen sollten.

 

Artikel 7  Ausserordentliche Mitgliederversammlung

7.1.   Alle Satzungsänderungen können nur in einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

7.2.   Die ausserordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens ein Mitglied mehr als die Hälfte aller Wahlberechtigten Mitglieder anwesend sind.

7.3.   Falls die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, muss die ausserordentliche Mitgliederversammlung neu einberufen werden, die dann ungeachtet der anwesenden Mitglieder jedenfalls beschlussfähig ist.

7.4.   Die Beschlüsse werden mit einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst.

7.5.   Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

 

Artikel 8  Disziplinarkommission

8.1       Die Disziplinarkommission besteht aus 3 Personen. Die Mitglieder der Kommission müssen Repräsentanten der Mitglieder der Europäischen Warenbörse sein und aus 3 verschiedenen Nationen stammen. Ein Mitglied dieser Kommission muss Jurist/Anwalt sein.

8.2       Die Mitglieder der Disziplinarkommission werden von den Mitgliedern der Europäischen Warenbörse auf 3 Jahre gewählt. Erfolgt keine rechtzeitige Neuwahl, verbleiben die bereits gewählten Mitglieder solange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.

8.3       Die Disziplinarkommission wird nur auf Anrufen durch den Vorstand oder durch Antrag von mindestens 10% der Mitglieder tätig; sie kann nicht selbständig tätig werden.

8.4       Die Disziplinarkommission entscheidet verbindlich über sämtliche disziplinarischen Maßnahmen gegen Vereinsmitglieder. Hierbei hat die Disziplinarkommission den Sachverhalt ausreichend zu erforschen und den Beteiligten ausreichend Gehör zu gewähren. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Im übrigen gestaltet die Disziplinarkommission das Verfahren nach eigenem Ermessen. Die Disziplinarkommission legt die Wahl der Ordnungsmittel nach freiem Ermessen fest.

8.5       Eine Berufung gegen Disziplinarmaßnahmen ist nicht gestattet.

8.6       Ein Mitglied der Disziplinarkommission darf in keinem Verfahren über ein Vereinsmitglied entscheiden, dem es angehört. In diesem Fall ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

8.7       Die Disziplinarkommission berichtet gegenüber dem Vorstand und gegenüber den Mitgliedern.

 

II. FINANZIELLE ANLIEGEN

Artikel 9

9.1.   Alle Mitgliedsbörsen der Europäischen Warenbörse zahlen den jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung für jedes Finanzgeschäftsjahr festgelegt wird.

9.2.   Nur die Börsen, die den Beitrag geleistet haben, sind wahlberechtigt.

9.3.   Die veranstaltende Börse trägt alle Kosten der Jahresbörse und finanziert die Veranstaltung aus eigenen Mitteln.

9.4.   Sie zahlt ausserdem dem Sekretariat im Voraus einen von der Generalversammlung festgelegten Betrag.

9.5.   Sie hat keine Ersatzansprüche gegenüber den anderen Mitgliedern.

 

III. ÄNDERUNGEN UND AUFLÖSUNG

Artikel 10

Der Verein muss binnen drei Monaten alle Änderungen in seiner Verwaltung und Leitung sowie eventuelle Satzungsänderungen dem zuständigen Strassburger Amtsgericht mitteilen.

Artikel 11

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders dazu einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Artikel 12

Die ausserordentliche Mitgliederversammlung ernennt einen (oder mehrere Liquidator (en). Das restliche Vermögen des Vereins wird laut des in Artikel 1 angeführten Gesetzes verwendet.